Rechtsprechung
BGH, 11.04.1978 - VI ZR 72/77 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Einstufung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JSchÖG) als Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB - Umfang des Schutzbereichs des Jugendschutzgesetzes - Abgrenzung der Ursache einer Verletzung als eine typische Folge von ...
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 823; JSchÖG v. 27.7.1957 § 3
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1978, 918
- VersR 1978, 921
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 13.07.1971 - VI ZR 125/70
Bahnhofstreppe - § 823 BGB, Herausforderung, gesteigertes Verfolgungsrisiko, …
Auszug aus BGH, 11.04.1978 - VI ZR 72/77
Zweifelhaft könnte allenfalls sein, ob die Bejahung der Adäquanz ausreicht, um den Unfall einem Handeln der Beklagten haftungsrechtlich zuzuordnen; das Berufungsurteil meint insofern unter Bezugnahme auf BGHZ 57, 25, 30, der entstandene Schaden liege außerhalb des Normzwecks von § 823 Abs. 1 BGB. - BGH, 08.06.1976 - VI ZR 50/75
Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung; Vorliegen einer zum …
Auszug aus BGH, 11.04.1978 - VI ZR 72/77
Nach der Auffassung des Senats ist der Schutz des Gesetzes ein unmittelbar gewollter, er ergibt sich nicht nur gleichsam aus einer Reflexwirkung eines in seiner Hauptrichtung anders ausgerichteten Zwecks (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8. Juni 1976 - BGHZ 66, 388, 390). - BGH, 16.12.1958 - VI ZR 245/57
§ 64 Abs. 1 GmbHG als Schutzgesetz
Auszug aus BGH, 11.04.1978 - VI ZR 72/77
Bei der Frage, ob § 3 JSchÖG die Eigenschaft eines die privatrechtliche Schadensersatzhaftung auslösenden Schutzgesetzes hat, kommt es freilich nicht auf die Wirkung dieses Gesetzes an, sondern darauf, ob der Gesetzgeber diesen weitgehenden Schutz gewollt oder wenigstens mitgewollt hat (BGHZ 29, 100, 106 m.w.Nachw.).
- BGH, 12.03.1968 - VI ZR 178/66
Eingriff in eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - …
Auszug aus BGH, 11.04.1978 - VI ZR 72/77
Das Gesetz muß seinem persönlichen und sachlichen Schutzbereich nach dem Verletzten gerade den Schutz gewähren wollen, den dieser im Streitfall für sich in Anspruch nimmt (BGHZ 29, 102; Senatsurteile vom 12. März 1968 - VI ZR 178/66 - VersR 1968, 593 und vom 18. Mai 1976 - VI ZR 241/73 - VersR 1976, 982, 983). - BGH, 18.05.1976 - VI ZR 241/73
Schutzgesetz - Sozialversicherungsträger
Auszug aus BGH, 11.04.1978 - VI ZR 72/77
Das Gesetz muß seinem persönlichen und sachlichen Schutzbereich nach dem Verletzten gerade den Schutz gewähren wollen, den dieser im Streitfall für sich in Anspruch nimmt (BGHZ 29, 102; Senatsurteile vom 12. März 1968 - VI ZR 178/66 - VersR 1968, 593 und vom 18. Mai 1976 - VI ZR 241/73 - VersR 1976, 982, 983). - BGH, 05.03.1974 - VI ZR 186/72
Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Verletzung der Verkehrssichrungspflicht …
Auszug aus BGH, 11.04.1978 - VI ZR 72/77
Nur wenn ein Schaden bei einem Jugendlichen infolge eines Verstoßes gegen Normen des Jugendschutzgesetzes eingetreten ist, der der Verwirklichung eben der nach dem Willen des Gesetzgebers zu vermeidenden Gefahr entspricht, kann eine Inanspruchnahme des Schädigers aus § 823 Abs. 2 BGB in Betracht kommen (BGHZ 46, 12, 23; Senatsurteil vom 5. März 1974 - VI ZR 186/72 - VersR 1974, 780 m.w.Nachw.).
- OLG Nürnberg, 02.04.2004 - 6 U 2507/03
Schadensersatz, Jugendschutz: Schutzbereich von § 9 JuSchG (Verbot einer Abgabe …
(vgl. BGH VersR 1978, 921).In den Schutzbereich der von der Beklagten übertretenen Vorschrift fallen nur Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit, die typisch als Folge von Alkoholgenuss in Erscheinung treten (vgl. BGH, VersR 78, 921).
- BGH, 16.10.1990 - VI ZR 65/90
Schadensersatzklage gegen einen von mehreren Schädigern; Aufgliederung des …
Ein solcher Schutzbereich kommt etwa bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz oder das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 11. April 1978 - VI ZR 72/77 - VersR 1978, 921 f.).